In Washington verlor ein Kläger, weil er seine eigene Rolle neben der KI nie behauptet hat.
Er meldete ein Bild an, gab seine KI als Urheber an und sich selbst nur als Rechteinhaber. Das Gericht hielt fest: Ein Urheber muss Mensch sein. Ob der Mann durch Bau und Steuerung seines KI-Systems selbst Urheber gewesen wäre, ließ es offen, weil er das der Behörde nie vorgebracht hatte.
Das Urteil sagt sogar: Werke können geschützt bleiben, wenn ein Mensch die KI als Werkzeug führt. US-Verfahren, kein deutsches Urteil; nach meiner Recherche wurde die Revision im Frühjahr nicht angenommen.
- Peking, anderthalb Jahre davor: Der Kläger reichte über 150 Prompts, Parameter und Nachjustierungen ein und erhielt Schutz.
- Washington: Im Antrag stand die KI als alleinige Urheberin, die eigene Führung wurde nie thematisiert, kein Schutz.
- München, Amtsgericht im Februar: Der menschliche Beitrag muss den Output eindeutig erkennbar prägen, unterste Instanz, kein Fundament.
In allen Fällen ging es um Bilder; beim Sachbuch-Manuskript bleibt die Frage offen.
Denken Sie an ein Kapitel über Schlaf, 40 Absätze, entstanden mit einem Sprachmodell. Ein halbes Jahr später fragt das Lektorat, weshalb Absatz 17 die Studienlage vorsichtiger darstellt als der übrige Text. Was zeigen Sie?
In meiner Buchproduktion arbeiten KI-Agenten für Text und Lektorat unter Kuratierung; zu jedem Absatz sind Prompt, Quelle, Vorfassung und letzter Bearbeiter hinterlegt. Das entsteht beim Schreiben; hinterher rekonstruiert niemand einen Prompt vom Frühjahr.
Ob daraus ein Urheberrecht entsteht, entscheidet im Einzelfall ein Gericht. Ob Sie den Nachweis vorlegen können, entscheiden Sie beim Schreiben.
Welche Entscheidungen aus Ihrem letzten Kapitel könnten Sie heute noch nachweisen?
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Ich entwickle mit Fachautoren fachlich belastbare Sachbücher in einer KI-gestützten, durchgehend kuratierten Buchproduktion; bis zum quellengeprüften, lektoratsreifen Manuskript.